Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche der Magdeburger Schöffen nach dem Urkundenbuch Friedrich Ebels

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Other Title
  • マクデブルク参審人の法教示と法判告
  • Die Rechtsmitteilungen und Rechtsspruche der Magdeburger Schoffen nach dem Urkundenbuch Friedrich Ebels
  • マクデブルク参審人の法教示と法判告--F・エーベル編『マクデブルク法』をめぐって
  • マクデブルクサンシンニン ノ ホウ キョウジ ト ホウハンコク F エーベルヘン マクデブルクホウ オ メグッテ
  • F·エーベル編『マクデブルク法』をめぐって

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Abstract

<p>Welche Entwicklung hat das deutsche Gewohnheitsrecht im Spätmittelalter genommen? Für eine Antwort auf diese Frage liefert das Magdeburger Recht eine der besten Grundlagen, weil es sich auf der Basis des Sachsenrechts und des Landrechts des Sachsenspiegels entwickelt hat. Friedrich Ebel (1944-2005) hat wesentliche Quellen hierzu in seinem Urkundenbuch "Magdeburger Recht" herausgegeben (2 Bände, 1983-1995; Band 1 enthält die Rechtssprüche für Niedersachsen vom 15. Jahrhundert bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, Band 2 die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für die Stadt Breslau von 1261 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts). Die vorliegende Abhandlung versucht, anhand dieses Urkundenbuchs die Richtung der Entwicklung des Magdeburger Rechts zu verfolgen.<br>Jede Urkunde, die Magdeburger Rechtsmitteilungen oder Rechtssprüche enthält, besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, zum einen der Anfrage oder Bitte der Richter (Schöffen) erster Instanz, das heisst zunächst der Tochterstädte Magdeburger Rechts wie z.B. der Breslauer Schöffen, zum anderen der Antwort der Magdeburger Schöffen. Bis zum Ende des 14. Jahrhunderts erteilen diese ihre Rechtsmitteilungen nur auf Rechtsfragen der Tochterstädte. Mit Beginn des 15. Jahrhunderts treten an die Stelle dieser Rechtsfragen die Bitten um ein Urteil (Rechtsspruch). Diese Bitten wurden formal von den Richtern (Schöffen) der Tochterstädte gestellt, später oft auf Gesuch einer der Parteien, des Klägers oder des Beklagten. Ein Beklagter erklärt in einer Zivilsache: "Konnt jr (=Breslauer Schöffen) adir des nicht eynswerden, so biete ich vff ein sulchs mein gelt vnd bitte euch, lat vns recht doruff holen vnd sprechen..." (Nr. 571, vom 10.03. 1460, in Bd. 2 Teil 2, S.127). Damit wurde der die Bitte enthaltende Teil der Urkunde zunehmend länger, die Äusserungen des Klägers, des Beklagten und ihrer Vorsprecher (Vorspraken) wurden darin ausführlicher wiedergegeben. Im Gegensatz dazu vergrösserte sich der Umfang des die Antwort der Magdeburger Schöffen enthaltenden Teils kaum. Die Magdeburger Schöffen folgten im Wesentlichen dem Prinzip, dass sie nur im Rahmen des Sachsenrechts und des Magdeburger Rechts (Weichbildrechts) zu antworten hatten. Meines Erachtens haben sie versucht, dies so weit wie möglich beizubehalten.<br>Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts begannen die Magdeburger Schöffen, dieses Prinzip einzuschränken. Andere Rechtsquellen, z.B. Willküren, Ortsgewohnheiten, wurden allmählich in ihre Betrachtungen einbezogen. Auch die Rezeption des römischen Rechts vollzog sich im Rahmen dieser Entwicklung. Ausdrücke des römischen Rechts erscheinen erstmals in dem Vorbringen eines Vorsprechers in einem Rechtsspruch der Mitte des 15. Jahrhunderts (Nr.5, 1455, in Bd.1, S.7). Die Magdeburger Schöffen selbst verwendeten sie in ihren Rechtssprüchen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts. Das lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Magdeburger Schöffen sich dagegen gewehrt haben, das römische Recht einzuführen. Wäre das der Fall gewesen, hätten sie es möglicherweise ablehnen müssen, auf alle ihnen angetragenen Anfragen und Bitten zu antworten. Um dies weiterhin leisten zu können, bedurften sie der Kenntnis des römischen Rechts, anderenfalls hätten sie ihre Kompetenz als Autorität des Magdeburger Rechts verloren. In dem oben genannten Rechtsspruch schrieben sie Folgendes: "nach oren (=des Klägers und des Beklagten) replicatien vnd duplicatien, de im dutzschen genannt werden jnsage vnnd keginrede, nachrede vnnd weddirrede, sprecken wy scheppen to Magdeburgk..." (Nr.5, 1455, in Bd.1, S.7). Schliesslich erhielten sie im Jahr 1477 einen gelehrten Juristen ("decretorum bacalaurius") als Mitglied. Damit begann der qualitative Unterschied zwischen Magdeburger Schöffen und gelehrten Juristen zu schwinden. (The length of the original abstract exceeds the prescribed limit of J-STAGE)</p>

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