帝国都市と帝国裁判所 : 18世紀帝国最高法院におけるケルン上層市民間の裁判

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  • テイコク トシ ト テイコク サイバンショ 18セイキ テイコク サイコウホウイン ニ オケル ケルン ジョウソウ シミン カン ノ サイバン

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抄録

Im deutschsprachigen Raum der fruhen Neuzeit gab es noch nicht den deutsch genannten Einheitsstaat. Im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation bestand der foderative Staatenbund, der sowohl den Territorien der Fursten wie auch den Reichsstadten ihre Souveranitat genehmigte und sie lose vereinigte. Zur Vereinigung des Reiches hatten die Institutionen des Reiches wie der Kaiser als Staatsoberhaupt, der Reichstag, die Reichsgerichte und die Reichskreise als Verwaltungsbezirke beigetragen. Als Reichsgerichte hatte man zwei Institutionen, erstens den Reichshofrat, der auf Initiative des Kaisers gegrundet wurde, zweitens das Reichskammergericht, das aus dem Vorschlag der Reichsstande gestiftet wurde. In der fruhen Neuzeit appelierten die Untertanen an diesen zwei hochsten Reichsgerichte gegen Urteile, die ihnen von Gerichten der Territorien und der Reichsstadte gefallt wurden. Beim Reichskammergericht als auβerer Autoritat reichten die Burger der Reichsstadte, die damit vertraut waren, dass das Reichskammergericht in die rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesichtspunkt ”der Stutzung der wohlerworbenen Rechte der Untertanen“ sich einmischte, ihre Klagen ein, um ihre Konflikte zu losen. In diesem Aufsatz werden die Prozesse zwischen den hoheren Burgern der Reichsstadt Koln, die beim Reichskammergericht des 18. Jahrhunderts gefuhrt wurden, untersucht. Es lasst sich erschlieβen, dass beim Reichskammergericht sowohl die Losungen der Konflikte wie auch die verschiedenen Kommunikationen, die im Verlauf der Prozesse entwickelt wurden, eine lose foderative Vereinigung der gespaltenen Reichsstadte zu einem Reich hervorbringen konnten.

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