Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers : aus der Sicht der Ergebnisse, Prozedere und Folgerichtigkeit

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  • 立法者の形成余地と結果・手続・首尾一貫性 : 公的年金引き下げ訴訟・生活保護引き下げ訴訟を素材として
  • リッポウシャ ノ ケイセイ ヨチ ト ケッカ ・ テツズキ ・ シュビ イッカンセイ : コウテキ ネンキン ヒキサゲ ソショウ ・ セイカツ ホゴ ヒキサゲ ソショウ オ ソザイ ト シテ

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Abstract

Der Art. 25 japanischen Verfassungsrechts garantiert menschenwürdiges Existenzminimum, dem der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG in Deutschland entspricht. „Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich ― bezogen auf das Ergebnis ― die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind“(vgl. BVerfGE 125, 175). Zwar dem Gesetzgeber kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, jedoch er muss unbedingt alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig ermitteln. Diese Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips ist aber nicht nur gesetzgeberische, sondern auch judikative Pflicht. Dazu es braucht die effektive Kontrollweise vom Gericht. Der Aufsatz wird daher zwei Stufen geteilt. Erstens sieht die Prozeduralisierung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Ⅱ), zweitens nimmt dieses deutsche Denken in japanische Diskussion und Rechtsprechungen auf(Ⅲ). Durch diese Arbeit möchte ich die verschiedene Möglichkeiten in Betracht ziehen, die prozedurale Kontrolle in japanisches Gericht zu einführen, zudem noch Herrn Professor Dr. Yasuyuki Watanabe sowie seiner Lehre meine Dankbarkeit zeigen.

Journal

  • 一橋法学

    一橋法学 22 (2), 119-141, 2023-07

    一橋大学大学院法学研究科

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